Die Kanzlei Mag. Udo HANSMANN vertritt und berät Sie in allen Fragen rund um das Auto.
Dabei ist im Gewährleistungsrecht (nicht nur bei KFZ) der Grundsatz vorherrschend, dass der Verkäufer für die allfällige Mangelhaftigkeit des Kaufobjektes einzustehen hat. Er hat allfällige Leistungsstörungen zu verantworten. Wenn die gelieferte Sache hinter der geschuldeten zurückbleibt, hat der Käufer primär das Recht, die Sanierung (Reparatur oder Austausch) zu verlangen. Wenn dies nicht möglich sein sollte, kann der Käufer auf Reduktion des Kaufpreises (oder Werklohn) bestehen oder auch die Rückabwicklung (Wandlung) begehren. Dabei muss er sich allerdings den Vorteil, den er durch die vorübergehende Nutzung der mangelhaften Sache gezogen hat, in angemessenem Umfang anrechnen lassen.
Mittlerweile werden deutlich mehr als die Hälfte der neu zugelassenen PKW über Fremdmittel finanziert, sei es über Kredite oder über Leasing. Daher gibt es nun zwar teilweise gesetzliche Regelungen, die die Rahmenbedingungen für diese Finanzierungsformen festlegen, diese sind aber sehr zersplittert und werden auch ständig novelliert. Vor allem für das Leasing fehlt eine gesetzliche Grundlage, so dass auf die von der Rechtsprechung in den letzten vierzig Jahren seit Entstehen des Leasings für Privatpersonen entwickelten Grundsätze besonders zu achten ist.
Dabei haben sich verschiedene Leasingformen (Restwertleasing, Full pay out leasing, Operate leasing etc.) entwickelt, die sich inhaltlich grundlegend unterscheiden. In zahlreichen Fällen, vor allem bei Gebrauchtwägen, werden weiterhin Kreditfinanzierungen vorgenommen, wobei diesbezüglich insbesondere auf das Verbraucherkreditgesetz zu achten ist.
Nach einem Verkehrsunfall kann sowohl der Grund der Haftung des Unfallgegners als auch die Höhe der Schadenersatzansprüche strittig sein. Das Verkehrsrecht ist in zahlreichen unterschiedlichen Normen geregelt. Allen voran steht die StVO, die das Verhalten der Verkehrsteilnehmer regelt. Dazu kommen die Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeug Haftpflicht Gesetzes (EKHG), das eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht. Daneben bestehen zahlreiche verkehrsrechtliche Nebengesetze, die der Anwender im Verkehrsrecht zu beachten hat (Führerscheingesetz/FSG; Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz/KHGV; Kraftfahrzeuggesetz/KFG; etc). Für Ansprüche gegenüber der eigenen Kaskoversicherung ist wiederum vor allem das Versicherungsvertragsgesetz/VersVG samt den relevanten Versicherungsbedingungen (Kollisionskaskobedingungen/KKB) und Sonderklauseln relevant. So wird in manchen Einzelverträgen mittlerweile gegenüber dem Versicherungsnehmer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gem. § 67 VersVG verzichtet!
Zahlreiche Verstöße gegen die StVO und andere verkehrsrechtliche Bestimmungen werden als Verwaltungsdelikt geahndet und können zu Verwaltungsstrafverfahren, Vormerkungen und sogar zur (vorübergehenden oder dauernden) Entziehung der Lenkberechtigung führen. Die verwaltungsrechtlichen Normen und Verfahrensbestimmungen (AVG, VStG) diesbezüglich ergänzen das Verkehrsrecht im weiteren Sinn.