• +43 1 4054469
  • office@ra-hansmann.at
  • Doblhoffgasse 7/12, 1010 Wien

Schadenersatzrecht

Wenn einer Person von einer dritten Seite ein Schaden zugefügt wird, hat sie (unter Umständen) einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens. Der Begriff des Schadens reicht von der Tötung über die Körperverletzung bis zu reinen Sachschäden und sogar teilweise immateriellen Schäden. Der Umfang der ersatzfähigen Schäden unterliegt allerdings auch einem Wandel der Rechtsprechung. So gab es bis vor einigen Jahren in der österreichischen Rechtsprechung kein Schmerzengeld für den Verlust eines nahen Angehörigen (Trauerschmerzengeld).

Auch die allfälligen Forderungen nach einer Körperverletzung können weit über das Schmerzengeld hinausgehen. Denn neben dem Schmerzengeld als Ersatz für die „körperliche Unbill“ besteht auch die theoretische Möglichkeit der Geltendmachung von Kosten der Haushaltsführung, Pflegekosten, Kosten einer kosmetischen Operation, Verdienstentgang, Behandlungskosten, etc.

Selbst die Höhe des (Sach-)Schadens ist im Einzelfall nicht einfach zu bestimmen. Sogar vermeintlich einfache Fragen wie die Höhe von Reparaturkosten der Beschädigung eines KFZ können sich als kompliziert darstellen. So kann etwa die Frage, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt oder ob eine Zeitwertreparatur möglich ist, im Einzelfall einen gravierenden Unterschied ausmachen. Denn dies kann für die Höhe der von dem Schädiger zu leistenden Schadenersatzzahlungen zu erheblichen betragsmäßigen Differenzen führen.

Unsere Leistungen:

• Rechtsberatung zu allen Fragen des Schadenersatzes
• Erhebung des Sachverhaltes
• Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere zum Grund und zur Höhe des Schadens und Schmerzengeldes
• Außergerichtliche Korrespondenz inkl. Aufforderungsschreiben an den Schädiger
• Gerichtliche Durchsetzung oder Abwehr der ungerechtfertigt geltend gemachten Forderungen
• Rechtliche Begleitung bei Spätfolgen bzw. Dauerschäden

Scroll Up